Es entspricht dem politischen Wesensgehalt der brgerschaftlichen Selbstverwaltung (s. 1 Abs. 2 SchsGemO, Art. 86 Abs. 2 SchsVerf), da die Erfllung der ffentlichen Aufgaben innerhalb der rtlichen Gemeinschaft in mglichst weitem Umfang durch die Brger und Einwohner und nach ihrem Willen gestaltet wird (s. Rdn. 18 ff. zu 1). Wenn auch in der SchsGemO nach den Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 GG und des Art. 86 Abs. 1 SchsVerf grundstzlich das System der reprsentativen Demokratie verwirklicht ist, so hat der Gesetzgeber es gleichwohl vermieden, den Brger auf das Wahlrecht zu beschrnken und ihn im brigen auf die Rolle eines bloen Zuschauers bei der Entwicklung und Gestaltung seiner Gemeinde zu verweisen. In der SchsGemO ist vielmehr zur Ergnzung und Frderung der reprsentativen Demokratie eine laufende Brgerbeteiligung vorgesehen, um dadurch das Leitbild der brgerschaftlichen Selbstverwaltung mit Leben zu erfllen und die Einwohner an das kommunalpolitische Geschehen heranzufhren.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.