§ 66 Ortschaftsrat
Die Mitglieder des Ortschaftsrats (jedes Mitglied führt auch die Bezeichnung Ortschaftsrat) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Einschlägig sind demnach § 30, der die Wahlgrundsätze festlegt sowie die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der kommunalen Wahlordnung. Die Wahl der Ortschaftsräte ist eine eigenständige Wahl, die aber in der Regel gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte stattfindet. Beide Wahlen sind hinsichtlich der Wahlorgane, der Einteilung der Wahlbezirke und Wahlräume sowie der Wählerverzeichnisse und Wahlscheine zusammengefasst (vgl. § 34 KomWG). Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bürger der Gemeinde und die ihnen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellten ausländischen Unionsbürger, die am Tag der Wahl in der Ortschaft wohnen. Ohne Wartezeit wahlberechtigt und wählbar ist derjenige Bürger, der innerhalb der Gemeinde umzieht. Eine „Ortschaftsbürgerschaft“ gibt es nicht.
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